Wohnbauförderung

RICHTLINIEN

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Berg hat in seiner Sitzung am 06.12.2010,   TOP 14, die bisherige Wohnbauförderungsrichtlinien aufgehoben und hierfür die nachstehend angeführte neue Richtlinie erlassen:

 

Grundsätzliches

Die Wohnbauförderung kommt grundsätzlich bei der Neuerrichtung eines Wohnhauses und über Ansuchen des Bauwerbers zum Tragen. Das Ansuchen kann formlos frühestens im Zuge der Rohbauphase und spätestens im Zuge der Fertigstellungsmeldung beim Gemeindeamt eingereicht werden.

 

Ausmaß der Förderung:

Förderungswerber, welche -  zumindest ein Partner – zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr  als 5 Jahren den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Berg haben oder seit Geburt jemals mehr als 18 Jahren  in der Gemeinde Berg als Hauptwohnsitz gemeldet waren, erhalten

 

·          5 % der bezahlten Aufschließungskosten

·         weitere 5 % der bezahlten Aufschließungskosten (somit in Summe 10 %), sofern ein Nachweis über den FWG-Anschluss oder eine andere vom Land NÖ geförderte Alternativenergie erbracht wird, wobei der Auszahlungsbescheid des Landes auf die entsprechende Alternativenergie als Nachweis gilt.

 

Auszahlungszeitraum:

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Einlangen des Ansuchens, jedoch frühestens ab Bauphase Dacheindeckung. Die Gemeinde behält sich vor, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Barauszahlung abzusehen und den Förderungsbetrag mit Gemeindeabgaben wie z.B. Kanaleinmündungsabgabe oder Wasseranschlussabgabe gegen zu rechnen. Eine Barauszahlung erfolgt nach Vorhandensein von finanziellen Mitteln.  Es besteht kein Rechtsanspruch.